BU und Steuern: Ein komplexes, aber wichtiges Thema
Die steuerliche Behandlung der Berufsunfähigkeitsversicherung ist für viele undurchsichtig. Darf ich die Beiträge absetzen? Muss ich die Rente versteuern? Dieser Artikel klärt die wichtigsten Fragen.
Wichtig vorab: Steuerrecht ist komplex und individuell. Die Informationen hier sind allgemeiner Natur. Für deine persönliche Steuersituation wende dich an einen Steuerberater.
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Können BU-Beiträge steuerlich abgesetzt werden?
Die Antwort: Ja, aber in begrenztem Rahmen.
BU-Beiträge gehören zu den Vorsorgeaufwendungen und können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Der Sonderausgaben-Höchstbetrag
Hier ist die Einschränkung: Es gibt einen jährlichen Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen:
- Arbeitnehmer: 1.900 € pro Jahr
- Selbstständige: 2.800 € pro Jahr
In diesen Höchstbetrag fließen alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen ein, also auch:
- Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
- Private Haftpflichtversicherung
- Unfallversicherung
- Risikolebensversicherung
Das bedeutet in der Praxis: Der Höchstbetrag ist für die meisten Arbeitnehmer bereits durch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft. Die BU-Beiträge haben dann steuerlich keinen zusätzlichen Effekt mehr.
Selbstständige ohne gesetzliche Krankenversicherung haben hier mehr Spielraum.
BU als Teil einer Rentenversicherung (Basisrente)
Es gibt eine Möglichkeit, die steuerlichen Vorteile deutlich zu verbessern: Die BU als Zusatzbaustein einer Basisrente (Rürup-Rente). Basisrenten-Beiträge haben einen eigenen, höheren steuerlichen Abzugsrahmen – und wenn die BU darin integriert ist, profitiert sie von dieser Förderung.
Nachteil: Die BU als Rürup-Baustein hat oft schlechtere Bedingungen als eine selbstständige BU.
Muss die BU-Rente versteuert werden?
Hier gilt: Ja, die BU-Rente muss in der Regel versteuert werden – aber nicht die volle Summe.
Ertragsanteil-Besteuerung
Die BU-Rente unterliegt der sogenannten Ertragsanteil-Besteuerung. Nur ein Teil der Rente ist steuerpflichtig – und zwar ein Anteil, der davon abhängt, in welchem Alter die Rente erstmals gezahlt wird.
Je jünger du beim Leistungsfall bist, desto länger läuft die Rente – und desto höher ist der steuerpflichtige Anteil.
Beispiele:
| Alter bei Leistungsbeginn | Steuerpflichtiger Ertragsanteil |
|---|---|
| 30 Jahre | 28% |
| 40 Jahre | 22% |
| 50 Jahre | 14% |
| 60 Jahre | 5% |
Praktisches Beispiel: Du bekommst mit 40 Jahren eine BU-Rente von 2.000 €/Monat. 22% davon = 440 € sind steuerpflichtig. Auf diesen Betrag zahlst du Einkommensteuer – deutlich weniger als auf das volle Gehalt.
BU als Rürup-Baustein: andere Besteuerung
Wenn die BU an eine Basisrente gekoppelt ist, gelten andere Regeln: Die Leistungen werden dann wie eine Rürup-Rente mit dem vollen Ertragsanteil besteuert – was in der Regel ungünstiger ist.
Praktische Empfehlung
Für die meisten Arbeitnehmer sind die steuerlichen Vorteile der BU-Beiträge begrenzt, weil der Sonderausgaben-Höchstbetrag bereits ausgeschöpft ist. Das sollte dich aber nicht vom BU-Abschluss abhalten.
Denn: Die BU ist kein Steueroptimierungsinstrument – sie ist ein Schutzinstrument. Auch wenn du keine steuerlichen Vorteile beim Abschluss erzielst, schützt sie dich im Ernstfall vor dem finanziellen Ruin.
Wenn du steuerliche Optimierung mit BU-Schutz kombinieren möchtest, lass dich individuell von einem Steuerberater beraten.
Fazit
BU-Beiträge können als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abgesetzt werden, aber der Spielraum ist für die meisten Arbeitnehmer begrenzt. Die BU-Rente muss im Leistungsfall mit dem Ertragsanteil versteuert werden – der aber deutlich unter dem vollen Steuersatz liegt.
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Weitere Informationen:
- Was kostet eine BU?
- BU für Selbstständige: Steuerliche Besonderheiten
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